Satzung über Märkte der Gemeinde Allershausen (Marktsatzung)
Die Gemeinde Allershausen erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) folgende Satzung:
§ 1 Öffentliche Einrichtung
Die Gemeinde Allershausen betreibt den Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung.
§ 2 Marktplatz
(1) Der Wochenmarkt wird auf dem Volksfestplatz veranstaltet.
(2) In dringenden Fällen kann die Gemeinde Allershausen vorübergehende Zeit, Öffnungszeiten und Platz des Marktes abweichend festsetzten. Diese wird ortüblich oder in der örtlichen Tagespresse öffentlich bekanntgemacht.
(3) Bei der jeweiligen Ausgestaltung des Marktgeschehens ist das Gebot der Marktübersichtlichkeit einzuhalten.
§ 3 Markttage
(1) Der Wochenmarkt findet jeden ersten Samstag im Monat Februar bis November statt.
(2) Fällt auf diesen Tag ein Feiertag findet der Markt eine Woche später am Samstag statt.
§ 4 Marktzeiten
(1) Der Wochenmarkt ist von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr geöffnet.
(2) Foodtrucks / Begleitprogramme finden von 11:00 Uhr bis ca. 15:00 Uhr statt.
§ 5 Gegenstände des Marktverkehrs
Gegenstände des Marktverkehrs auf dem Wochenmarkt sind:
1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetztes in der jeweiligen gültigen Fassung mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zuglassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbau hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Obstlikören und Obstgeistern, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;
2. Produkte des Obst- und Gartenbau, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei.
3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme größeren Viehs.
§ 6 Zulassung als Anbieter
(1) Die Ausübung jeder gewerblichen Tätigkeit auf den Märkten bedarf der Zulassung. Die Zulassung ist schriftlich bei dem Veranstalter für jeden Markt gesondert zu beantragen; sie wird schriftlichen vom Veranstalter erteilt.
(2) Bei Überangebot von geeigneten Bewerbern erfolgt die Auswahl im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens des Veranstalters. Bei der Erteilung der Zulassung werden die Belange des Marktzwecks, der Tradition, der Vielfalt und der Qualität des Marktangebotes, der vorhandene Platz sowie Begrenzungen des Warenkreises angemessen berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Marktfreiheit sollen im Übrigen vorrangig bekannte und bewährte Beschicker (sog. Stammbeschicker) zugelassen werden, soweit sie die übrigen allgemein geforderten Vergabekriterien erfüllen. Bei Änderungen gem. § 8 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 werden Antragsteller als Neubewerber behandelt. Das Auswahlverfahren wird im Einzelnen in einer internen Verwaltungsanordnung geregelt.
(3) Die Zulassung umfasst nur den Warenkreis, für den sie erteilt ist und berechtigt lediglich zur Benützung der dafür vorgesehenen Anlangen.
(4) Soweit der Marktzweck dies erfordert, kann der jeweilige Veranstalter nach dieser Satzung zur Wahrung der Attraktivität des Marktes die Anzahl der Anbieter für bestimmte Warenkreise begrenzen.
(5) Die Zulassung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
(6) Die Zulassung ist an die Person gebunden, der sie erteilt wird. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar.
§ 7 Versagung der Zulassung
Die Zulassung kann versagt werden; Gründe hierzu liegen insbesondere vor, wenn
1. der Bewerber die für die Teilnahme am erforderlichen Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2. durch die Zulassung die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet würde,
3. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht; dies gilt auch dann, wenn ein Warenkreis begrenzt und diese Begrenzung ausgeschöpft ist.
§ 8 Erlöschen und Wiederruf der Zulassung
(1) Die Zulassung kann insbesondere dann wiederrufen werden, wenn
1. Der Standplatz auf dem Markt wiederholt nicht genutzt wird,
2. Nachträglich Tatsachen auftreten oder bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber der Zulassung nicht oder nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
3. Der Inhaber der Zulassung wiederholt trotz Abmahnung gegen Bestimmungen dieser Satzung
oder gegen die aufgrund dieser Satzung ergangenen Anordnungen und Auflagen verstößt, insbesondere die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Märkten gefährdet oder ein entsprechendes Verhalten seiner Beauftragten oder Bediensteten nicht unverzüglich und nachhaltig abgestellt hat.
§ 9 Zuweisung von Verkaufsplätzen
(1) Auf den Märkten und Messen dürfen Waren nur von einem zugeteilten Standplatz aus angeboten und verkauft werden. Die Überlassung des Platzes erfolgt im jeweiligen Zustand ohne Gewähr für die Beschaffenheit.
(2) Der Verkaufsplatz wird nur für die Dauer des jeweiligen Marktes zugewiesen; die Zuweisung erfolgt schriftlich und kann auch nachträglich mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Vorzeitig aufgegeben Plätze können anderen Benutzern zugewiesen werden.
(3) Die Verteilung der Verkaufsplätze richtet sich nach den marktbetrieblichen Erfordernissen. Ein Anspruch auf Zuteilung oder Beibehaltung eines bestimmten Standplatzes besteht nicht. Die berechtigten Interessen des Anbieters sind nach Möglichkeit zu wahren.
(4) Der zugewiesene Platz darf nur für den eigenen Geschäftsbetrieb des Zugelassenen und für den zugelassenen Warenkreis benutzt werden. Überlassung an andere Personen oder Aufnahme Dritter sind – auch vorübergehend – nicht gestattet.
(5) Die Zuweisung kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund jederzeit widerrufen werden, insbesondere wenn der Marktplatz ganz oder teilweise vorübergehende für bauliche Änderungen oder unaufschiebbare öffentliche Zwecke benötigt wird oder eine Änderung im Interesse des Marktverkehrs geboten ist.
(6) Die Zuweisung eines Standplatzes erlischt, sobald die Zulassung nach § 8 beendet oder die Zuweisung nach Abs. 5 widerrufen wird.
(7) Bei Beendigung der Zuweisung sind die Stände unverzüglich zu räumen und im sauberen Zustand dem Veranstalter zu übergeben. Andersfalls erfolgen Räumungen und Reinigung auf Kostens des Inhabers der Zulassung.
§ 10 Auf- und Abbau
(1) Der Standplatz darf frühestens eine Stunde vor Beginn der Öffnungszeiten bezogen und muss spätestens eine Stunde nach Ender der Öffnungszeit geräumt sein.
(2) Ein Befahren des Marktplatzes mit Fahrzeugen aller Art zum Zwecke der Räumung ist vor dem Ende der Öffnungszeiten nicht gestattet.
(3) Stände und sonstige Verkaufseinrichtungen müssen nach den Anordnungen der Gemeinde Allershausen oder des Veranstalters auf- und abgebaut werden.
(4) Jeder Verkäufer hat sich an die Grenzen des im zugewiesenen Verkaufsplatzes zu halten. Es ist verboten über die zugelassene Breite der Verkaufsstände anzubauen oder beim Aushängen von Waren den Geschäftsbetrieb von Nachbarständen zu beeinträchtigen. In den Gängen und Durchfahrten darf nicht
abgestellt werden.
(5) Die festgelegten Feuerwehrzufahrten sind immer freizuhalten.
§ 11 Verkaufseinrichtungen
Als Verkaufseinrichtungen auf dem Markt sind auf dem Wochenmarkt nur Verkaufswagen, -anhänger und Stände zugelassen. Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3,0 m sein, Kisten und ähnliche Gegenstände dürfen nicht höher als 1,0 m gestapelt werden. Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen
die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite und nur höchstens 1,0 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,30 m, gemessen ab Straßenoberfläche, haben.
§ 12 Marktaufsicht, Marktbetrieb
(1) Die Marktaufsicht obliegt dem Marktbeauftragten sowie weiteren Aufsichtspersonen der Gemeinde Allershausen. Den Aufsichtspersonen ist jederzeit der Zutritt zu den Verkaufsständen zu gestatten. Die Aufsichtspersonen haben sich auf Verlangen auszuweisen.
(2) Die Anbieter, ihre Bediensteten oder Beauftragten haben insbesondere
1. sich auf Verlangen des Veranstalters oder der Aufsichtsperson auszuweisen,
2. Anordnungen des Veranstalters oder der Aufsichtspersonen Folge zu leisten,
3. dem Veranstalter oder den Aufsichtspersonen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
4. dem Veranstalter oder den Aufsichtspersonen auf Verlangen Warenprobe zu geben.
(3) Die Zufahrten und Zugängen zum Volksfestplatz sind freizuhalten. Das Aufstellen von Fahrzeugen auf dem Volksfestplatz ist mit Ausnahme von Verkaufswagen nicht gestattet.
(4) Die Gehwege vor den Eingängen und die Zugänge zu den geöffneten Gewerbebetrieben sowie die Einfahrten hierzu müssen ungehindert zugänglich sein. Die Gemeinde Allershausen kann Anordnungen über die Gestaltung der Verkaufsstände erlassen.
(5) Die Anbieter haben die Verkaufsstände nach Maßgabe der Anordnungen der Marktaufsicht zu kennzeichnen.
§ 13 Verhalten auf dem Markt
(1) Der Marktbetrieb darf nicht gestört werden. Jeder hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustanden seiner Sache so einzurichten, dass keine Person oder Sache beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(2) Verboten ist insbesondere,
1. das Betteln,
2. das Beschädigen des Marktplatzes und der vorhandenen Einrichtungen,
3. der Aufenthalt in betrunkenem Zustand,
4. Tiere frei umherlaufen zu lassen,
5. das Verstellen der Wege auf dem Markplatz,
6. das Befahren des Marktplatzes mit Fahrzeugen aller Art während der Öffnungszeiten,
7. das Mitführen von Motorrädern, Mopeds, Mofas auf dem Marktplatz,
8. die Verwendung von offenem Licht und Feuer, soweit dies nicht ausdrücklich durch eine schriftliche Genehmigung des Veranstalters erlaubt wurde.
§ 14 Reinigung, Schnee- und Eisbeseitigung
(1) Jede vermeidbare Verunreinigung des Marktplatzes ist zu unterlassen. Abfälle dürfen nicht in das Markgelände gebracht werden.
(2) Die Benutzer sind verpflichtet,
1. dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht wird,
2. Marktabfälle unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen,
3. Die Standplätze, einschließlich der angrenzenden Gangflächen bis zu deren Mitte währen der Benutzung sauber zu halten und nach dem Ende der Verkaufszeit besenrein zu verlassen.
(3) Die Standplätze sowie die angrenzenden Gehflächen sind bis zu Beginn der Verkaufszeit und während der Benutzungszeit von Schnee und Eis zu räumen und bei Glätte mit geeignetem Material zu streuen. Dem Standinhaber obliegt die Verkehrssicherungsflicht; er haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die aufgrund einer ungenügenden Schnee- und Eisbeseitigung entstehen; er stellt die Gemeinde Allershausen sowie den Veranstalter insofern von jeder Haftung gegenüber Dritten frei.
(4) Die Gemeinde Allershausen und der Veranstalter kann die Schnee- und Eisbeseitigung des Marktplatzes Dritten übertragen; die Kosten sind anteilig von den Standinhaber zu tragen.
§ 15 Ausnahmen
(1) In begründeten Fällen kann die Gemeinde Allershausen zur Vermeidung erheblicher Härten Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung erlassen, soweit nicht übergeordnete Rechtsvorschriften oder Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen.
(2) Die Ausnahmeerlaubnis ist stets widerruflich. Ihr können – auch nachträglich – Nebenstimmungen beigefügt werden.
§ 16 Haftung
(1) Die Gemeinde Allershausen und der Veranstalter übernimmt keine Haftung für die Sicherheit der von den Anbietern eingebrachten Sachen.
(2) Die Inhaber von Standplätzen haben gegenüber der Gemeinde Allershausen oder dem Veranstalter keinen Anspruch auf Schadloshaltung, wenn der Marktbetrieb durch ein von der Gemeinde Allershausen oder des Veranstalters nicht zu vertretendes äußeres Ereignis unterbrochen wird oder entfällt.
(3) Die Inhaber von Standplätzen haften gegenüber der Gemeinde Allershausen oder dem Veranstalter nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie haben auch für Schäden einzustehen, die von ihren Bediensteten oder ihren Beauftragten verursacht werden.
(4) Die Gemeinde Allershausen und der Veranstalter haftet für Schäden auf dem Markt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter.
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. die festgesetzten Verkaufszeiten nicht einhält (§ 4),
2. nicht zugelassene Ware feilbietet (§ 5),
3. ohne erforderliche Zulassung oder außerhalb des vorgeschriebenen Warenkreis Waren verkauft (§ 6
Abs. 1 und 3),
4. außerhalb des zugewiesenen Verkaufsplatzes Ware anbietet (§ 9 Abs. 1),
5. gegen Auflagen und Bedingungen verstößt (§ 9 Abs. 2),
6. zugewiesenen Plätze durch Dritte nutzen lässt (§ 9 Abs. 4),
7. nach Beendigung der Zuweisung den Verkaufsstand nicht unverzüglich räumt oder nicht im sauberen Zustand übergibt (§ 9 Abs. 7),
8. gegen Vorschriften des § 10 beim Auf- und Abbau verstößt,
9. Verkaufseinrichtungen verwendet, die nicht den in § 11 genannten Anforderungen entsprechend,
10. Den Aufsichtspersonen keinen Zutritt zum Verkaufsstand gestattet (§ 12 Abs. 1 Satz 2), sich nicht ausweist (§ 12 Abs. 2 Nr. 1) oder sonst den in § 13 Abs. 2 enthaltenen Verboten zuwiderhandelt,
11. Fahrzeuge, die keine Verkaufswagen sind, auf dem Marktgelände aufstellt oder die Zufahrt oder Zugänge zum Marktplatz nicht freihält ( 12 Abs. 3),
12. Durch sein Verhalten Sachen oder Personen beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt (§ 13 Abs. 1 Satz 2),
13. Gegen die Pflicht zur Reinigung, Schnee- und Eisbeseitigung verstößt (§ 14).
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Allershausen, 01.01.2021
Martin Vaas
Erster Bürgermeister